I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des

Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei

Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt

sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils

genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu

unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Preise

1. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin

mehr als vier Monate und ändert sich nach Vertragsabschluss die

unverbindliche Preisempfehlung für das bestellte Fahrzeug/Anhänger/Zelt  oder erhöht sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer,

ist der Verkäufer berechtigt , den Kaufpreis der Änderung der

unverbindlichen Preisempfehlung entsprechend oder um die

Erhöhung der Mehrwertsteuer anzupassen. Ergibt sich dadurch eine

Erhöhung des Kaufpreises um 5 % oder mehr, so kann der Käufer

durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit Eingang der

Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

2. Ändert sich nach Vertragsabschluss mit einer juristischen Person des

öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen

oder einem Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines

Gewerbes gehört, die unverbindliche Preisempfehlung für das bestellte

Fahrzeug oder ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche

Mehrwertsteuer, so erhöht sich der Verkaufspreis entsprechend.


III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des

Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann

aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind

Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf

Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist

den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10

Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die

beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung

kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder

Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer

nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2

dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des

Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der

Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch

Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht , wenn der

Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist

überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers

bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses

Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten

eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes

Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts

genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese

Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier

Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere

Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton

sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder

Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers

für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der

Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten

Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein

daraus keine Rechte hergeleitet werden.


V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14

Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen

Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so

beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder

niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden

nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt , bleibt der

Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers

gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum

Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem

Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum

Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem

Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für

Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer

vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung

des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er

dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt

hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf

Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand

wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der

Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im

Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur

unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert

werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter

und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil

Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und

Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen

ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind

höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten

nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt

keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den

Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine

Nutzung einräumen.


VII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des

Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden,

die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von

Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,

so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach

seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig

vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers

für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten

Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine

etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels , aus der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz

unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer

oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des

Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im

letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich

zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war.

Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine

schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige

auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels

betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des

betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom

Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes

anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer

bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend

machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden

Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.


VIII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung

für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und

Lieferverzug “ abschließendgeregelt . Für sonstige

Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen

in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4

entsprechend.


IX.Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat , nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen

des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als

Gerichtsstand.


X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist

hierzu auch nicht verpflichtet.


Verkaufsbedingungen CG-Freizeit GbR


Stand: 12/2016


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